Satzung des Ortsvereins Nieste

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Parteiorganisation und Verträge


§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet

1. Der Ortsverein umfaßt den Bereich der Gemeinde Nieste

2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Nieste, sein Sitz ist in 34329 Nieste


§ 2
Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2. Der Vorstand muß über den Aufnahmeantrag innerhalb von vier Wochen entscheiden; danach entscheidet der Vorstand des zu­ständigen Unterbezirks auf seiner nächsten Sitzung.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erhe­ben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvor­standes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist end­gültig.

4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Ein­spruch erhoben, so ist sie endgültig.

5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvor­stand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitglieds­buches gilt als Austrittserklärung

7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willens­bildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4
Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand


§ 5
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Dele­gierten zu den Unterkreiskonferenzen und zum Unterbezirksparteitag sowie die Verab­schiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal in jedem Quartal einberufen werden.

2. Sie wird vom Vorstand schriftlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Nieste unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende/r, im Verhinderungsfall seine/ihre Stellvertretung.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vor­sitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig, sofern sie ordnungs­gemäß einberufen wurde.

4. Der Vorstand, die Revision und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/-innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendige Nachwahlen finden auf eine Mitgliederversammlung statt.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anders vorschreibt.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schrift­liches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzube­rufen.


§ 6
Vorstand

1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisa­torischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

der/dem Vorsitzenden

dem/der/den stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Kassierer/-in

den/der Schriftführer/-in

einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl fest­zulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern

3. Als notwendiges Organ bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4. Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mit­gliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7
Wahlen

1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Nacheinander werden gewählt:

die/der Vorsitzende

die/der stellvertretende Vorsitzende/-n

die/der Kassierer/-in

die/der Schriftführer/-in

die weiteren Mitglieder

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahl­ordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungs­bestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktion und Mandat zu beachten.

3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fas­sung ergeben, sind zu beachten.


§ 8
Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindesten zwei Revisoren/-innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglied des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/-innen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verant­wortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.


§ 10
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gül­tigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 39 a Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.


§ 11
Schlußbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatus der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, der Satzung des Bezirks Hessen-Nord und der Satzung des Unterbezirks Kassel-Land in der jeweils gültigen Fassung.


§ 12
Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2004 in Kraft.

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